§1 Krankenversicherung:
- Jeder Bürger des Staates ist dazu berechtigt, sich bei einer ortsansässigen Krankenkasse für den Fall einer Krankheit zu versichern.
§2 Recht auf Notfallbehandlung:
- Jeder Bürger hat das Recht, in einem medizinischen Notfall vom Rettungsdienst eine Behandlung zu erhalten, welchen den Erhalt des Lebens und die Linderung des Leidens vorsieht. Mit dem Patienten ist dann zu entscheiden, ob die Behandlungskosten vor Ort oder in Raten abgezahlt werden.
§3 Recht auf Ablehnung der Behandlung:
- Jeder Bürger, welcher zurechnungsfähig ist und über keinen rechtlichen Vormund verfügt, kann mittels einer Verzichtserklärung die Behandlung verwehren. Die Ärzte tragen ab diesem Moment keine Verantwortung für weiterführende Schäden.
§4 Recht auf Mitbestimmung der Behandlung:
- Jeder Bürger, welcher zurechnungsfähig ist und über keinen rechtlichen Vormund verfügt, kann bestimmte Therapiemöglichkeiten ablehnen. Der Arzt ist dann dazu angehalten, einen alternativen Behandlungsweg zu finden.
§5 Verständliche Erläuterung:
- Jeder Mediziner ist dazu angehalten, die bevorstehenden Behandlungsschritte so verständlich wie möglich dem Patienten zu erläutern.
§6 Recht auf Verweigerung der Behandlung:
- Die Mediziner haben das Recht, die Behandlung von aggressiven oder gewalttätigen Patienten zu verweigern. Ebenfalls haben niedergelassene Ärzte das Recht, die Behandlung von zahlungsunfähigen Patienten abzulehnen, unter Berücksichtigung §2 MzGV.
§7 Schweigepflicht:
- Jeder Mediziner und dessen Helfer des Fire Departments und des Medical Departments sind an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Sie umfasst jede Information über den Patienten und jede verbal oder nonverbal ausgetauschte Information. Die Schweigepflicht gilt auch noch nach dem Tod des Patienten fort. Ausgenommen ist die Weitergabe von Informationen an eine involvierte Person, um vor einer für sich unbekannten Erkrankung zu schützen. Als Präferenz wird der ungeschützte Geschlechtsverkehr trotz Wissen des Erkrankten ohne die bewusste Kenntnisnahme des Geschlechtspartners genommen. Es ist abzuschätzen, wann ein Bruch vorzunehmen ist.
§8 Entbindung der Schweigepflicht:
- Der Patient kann jederzeit den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Dies bedarf nicht unbedingt einer schriftlichen Form, sollte es unabhängige Dritte Zeugen geben, welche die Entbindung bezeugen können.
- Die Schweigepflicht kann im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen durch einen richterlichen Beschluss auch gegen den Willen eines Patienten entbunden werden.
§9 Krankenakten Pflicht:
- Jedes Krankenhaus und jeder niedergelassene Arzt ist dazu verpflichtet, über jeglichen Patienten eine Akte zu führen, welche jede Behandlung dokumentiert. Die Patientenakten können jederzeit von dem Patienten oder dem Gericht mittels einer Anordnung eingesehen werden und müssen ein halbes Jahr lang aufbewahrt werden.
§10 Freie Arztwahl:
- Jeder Bürger hat das Recht, einen Arzt seines Vertrauens frei zu wählen. Auch hat er jederzeit das Recht, auch innerhalb einer Behandlung den Arzt zu wechseln.
§11 Verschreibungspflichtige Medikamente:
- Jeder Mediziner mit einer abgeschlossenen Approbation ist dazu berechtigt, verschreibungspflichtige Medikamente auszugeben und zu verschreiben.
§12 Hygiene:
- Jeder Mediziner verpflichtet sich, die Instrumente steril und sauber zu halten. Spritzen, Nadeln, Verbandsmaterial und einzelne Mittel sind nach der Verwendung fachmännisch zu entsorgen.
§13 Quarantäne:
- Um der Verbreitung von hoch ansteckenden Krankheiten entgegenzuwirken und Epidemien zu vermeiden, sind Mediziner berechtigt, den Quarantänestatus für eine Station oder eine ganze Stadt zu verhängen. Tritt dieser Fall ein, ist jede Fraktion umgehend zu verständigen und bei einer stadtweiten Quarantäne ist das PD, FD, das SD in Kooperation mit dem DoJ verpflichtet die Stadt abzuriegeln.
§14 Gleichbehandlung:
- Jeder Mediziner ist dazu verpflichtet, jeden Menschen gleich zu behandeln, unabhängig vom Status, Beruf, Geschlecht oder Herkunft der Person.
§15 Krankschreibung:
- Wer von einem Arzt krankgeschrieben wird, kann für die vorgeschriebene Zeit von der Arbeit fernbleiben und erhält einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf nicht vorschreiben, dass der Dienst mit Krankenschein weitergeführt werden muss. Aktivitäten, welche der Genesung dienen, dürfen angewendet werden. Dazu zählen unter anderem Sport, Einkaufen, spazieren gehen.
§16 Feststellung des Todes:
- Ein Mitarbeiter des MD, der eine Zulassung zum Arzt erteilt bekommen hat, darf den Tod einer Person feststellen. Die Feststellung kann auch post mortem geschehen.
© State Of Obsidian Rose | Stand: 11.07.2025