Strafgesetzbuch StGB
§1 Belästigung:
- Wer auf einen oder mehrere Menschen nachhaltig einwirkt und dies vom Opfer als Beeinträchtigung oder schädigend wahrgenommen wird, so wird dagegen ein Bußgeld bis hin zu einer Haftstrafe verhängt.
§2 Schwere Belästigung:
- Wer eine Person willentlich und wiederholt verfolgt oder belästigt, wobei die physische oder psychische Unversehrtheit unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht oder geschädigt wird, stellt den Straftatbestand der schweren Belästigung dar. Dagegen wird ein Bußgeld bis hin zur Haftstrafe verhängt.
§3 Nötigung:
- Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit einem Bußgeld oder einer Haftstrafe bestraft.
§4 Beleidigung:
- Wer die Missachtung oder Nichtachtung einer anderen Person kundgibt, der erfüllt den Tatbestand der Beleidigung und wird mit Bußgeld bis hin zu Haftstrafe bestraft.
§5 Bestechung:
- Wer einem anderen Geld dafür überreicht, dass über eine Straftat hinweg gesehen wird, oder eine Straftat begangen wird, macht sich der Bestechung schuldig und wird mit Bußgeld sowie Haftstrafe bestraft.
§6 Betrug:
- Wer absichtlich die Unwahrheit sagt oder etwas vortäuscht, um sich einen materiellen Vorteil zu verschaffen, macht sich des Betrugs strafbar und wird mit Bußgeld und Haftstrafe geahndet.
§7 Erpressung:
- Wer versucht, sich mit Hilfe von Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels zu bereichern, macht sich der Erpressung strafbar und wird mit Bußgeld bis hin zu Haftstrafe geahndet.
§8 Drohung:
- Wer eine andere Person, durch die glaubhafte Ankündigung einer unangenehmen Maßnahme, beeinflusst, macht sich der Drohung strafbar und wird mit Bußgeld bis hin zur Haftstrafe bestraft.
§9 Unterlassene Hilfeleistung:
- Jeder Bürger und jede Bürgerin ist dazu verpflichtet, einer Person in Nöten zu helfen und ihre Hilfe anzubieten. Wird dies nicht gemacht, begeht die Person die unterlassene Hilfeleistung wird mit Bußgeld geahndet.
§10 Diebstahl:
- Wer eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, der begeht einen Diebstahl und wird mit Bußgeld bis hin zu Haftstrafe belegt.
§11 Körperverletzung:
- Wer einem Menschen einen körperlichen Schaden zufügt, wird mit einem Bußgeld und einer Haftstrafe belegt
- Wer einem Menschen bleibende körperliche Schäden zufügt und somit sein folgendes Leben beeinträchtigt wird, wird mit einem Bußgeld und einer Haftstrafe belegt.
- Wer einem Menschen einen körperlichen Schaden zufügt und dazu eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand verwendet, wird mit einem Bußgeld und einer Haftstrafe bestraft.
- Wer eine Tat begeht und dabei in Kauf nimmt, dass Dritte zu Schaden kommen wird mit einem Bußgeld bis hin zu einer Haftstrafe belegt
§12 Tötungsdelikt:
- Wer eine Tat begeht und dabei in Kauf nimmt, dass Dritte ums Leben kommen wird mit Bußgeld bis hin zu einer Haftstrafe belegt.
- Wer eine Person, entweder im Affekt oder unabsichtlich, das Leben nimmt, wird mit Bußgeld bis hin zu einer Haftstrafe belegt.
- Wer einer Person vorsätzlich das Leben nimmt, wird mit Bußgeld und Haftstrafe belegt.
§13 Raub:
- Wer einem Menschen mit Gewalt etwas entwendet, wird mit Bußgeld bis hin zu einer Haftstrafe bestraft.
- Wer eine Geschäft oder dergleichen überfällt, wird mit Bußgeld bis hin zu einer Haftstrafe bestraft.
- Wer eine Bank überfällt, wird mit Bußgeld und einer Haftstrafe bestraft.
§14 Freiheitsberaubung:
- Die Beraubung der Freiheit einer Person wird mit Bußgeld und Haftstrafe belegt.
§15 Geiselnahme:
- Wer die Freiheit einer Person nimmt und Forderung stellt, macht sich der Geiselnahme strafbar und diese wird mit Bußgeld und Haftstrafe belegt.
§16 Folter:
- Wer einer Person bewusst Qualen zufügt, um eine Aussage zu erhalten oder zur persönlichen Belustigung oder um eine persönliche Lust zu befriedigen, wird mit Bußgeld und Haftstrafe bestraft.
§17 Erregung öffentlichen Ärgernisses:
- Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt wird mit Ordnungsgeld belegt.
§18 Sachbeschädigung:
- Wer eine Sache einer anderen Person beschädigt wird mit Bußgeld bestraft.
§19 Vermummungsverbot:
- Wer sein Gesicht zu mehr als 45 Prozent verdeckt wird mit einem Ordnungsgeld belegt.
§20 Prostitution und Annahme von Prostitution:
- Wer seinen Körper für Geld zu Verfügung stellt oder jemandem dafür Geld zahlt, wird mit einem Bußgeld belegt.
§21 Hausfriedensbruch:
- Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Bußgeld bis hin zu Haft bestraft.
§22 Sabotage:
- Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder einer Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, durch bestimmte Sabotagehandlungen an einer Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger sowie auch durch bloße Datenveränderung stört, wird mit einem Bußgeld bis hin zu einer Haftstrafe belegt.
§23 Dokumentenfälschung:
- Wer offizielle Dokumente fälscht wird, mit einem Bußgeld und einer Haftstrafe bestraft.
§24 Unterschlagung von Beweismitteln:
- Wer Beweismittel zu einem Fall unterschlägt, welchen dessen Ausgang stark beeinflussen können wird mit Bußgeld und Haftstrafe belegt.
§25 Falschaussage:
- Wer gegenüber dem Gericht eine wahrheitswidrige Tatsache zu einem bestimmten Sachverhalt äußert, wird mit einem Bußgeld bis hin zu einer Haftstrafe belegt.
§26 Anstiftung einer Straftat:
- Wer eine Person zu einer Straftat anstiftet, wird mit einem Bußgeld bis hin zu einer Haftstrafe bestraft.
§27 Flucht vor Vollstreckungsbeamten:
- Wer vor einem Vollstreckungsbeamten die Flucht ergreift, wird mit einem Bußgeld bestraft.
§28 Amtsanmaßung:
- Wer sich eines Amtes anmaßt, welches er nicht inne hat, darunter zählt auch das Führen eines Fahrzeuges einer Vollstreckungsbehörde, wird mit Bußgeld bis hin zu Haft bestraft.
§29 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte:
- Wer den Widerstand gegenüber eines Vollstreckungsbeamten ausübt, wird mit Bußgeld bis hin zu Haft bestraft.
§30 Behinderung der Arbeit gegen Vollstreckungsbeamte:
- Wer einen Beamten in der Ausübung der, durch die Behörde erteilten, Aufgaben behindert wird mit einem Bußgeld belegt.
§31 Besitz staatlicher Ausrüstung:
- Wer Eigentum an Ausrüstung, ausgegeben durch eine staatliche Behörde oder einer staatlichen Institution, hat, darunter fallen auch die Fahrzeuge, wird mit Bußgeld bis hin zu Haft bestraft.
§32 Missachtung staatlicher Anweisungen:
- Wer eine Anweisung eines Beamten missachtet wird mit einem Ordnungsgeld belegt.
§33 Platzverbot:
- Ein Beamter ist in der Lage einer Person ein Platzverbot zu erteilen, mit welchem dieser den betroffenen Platz nicht betreten darf. Bei Missachtung des Platzverbotes wird ein Ordnungsgeld verhängt.
§34 Gefängnisausbruch:
- Wer aus dem Gefängnis ausbricht und somit die Haftstrafe umgehen will wird zusätzlich mit einem Bußgeld sowie einer weiteren Haftstrafe belegt.
§35 Beihilfe zum Gefängnisausbruch:
- Wer einer anderen Person zum Gefängnisausbruch verhilft wird mit einem Bußgeld und einer Haftstrafe belegt.
§36 Missachtung des Gerichts:
- Wer durch Störungen die Arbeit des Gerichts beeinflusst oder sich der gerichtlichen Autorität widersetzt wird mit einem Bußgeld belegt.
§37 Angriff auf die Justiz:
- Wer einen Angriff auf die Justiz und damit auf den Rechtsstaat ausübt wird mit einem Bußgeld sowie einer Haftstrafe bestraft.
§38 Diskriminierung:
- Wer eine Gruppe oder eine einzelne Person nach Maßgaben bestimmter Wertvorstellungen oder aufgrund unreflektierter, zum Teil auch unbewusster Einstellungen, Vorurteilen oder emotionalen Assoziationen herabgewürdigt wird mit einem Bußgeld bestraft.
§39 Rassismus:
- Wer eine Gruppe oder eine einzelne Person aufgrund Ihrer Hautfarbe oder Staatsangehörigkeit herabwürdigt, wird mit einem Bußgeld bestraft.
§40 Wucher:
- Wer seine Ware private oder geschäftlich zu deutlich überteuerten Preisen anbietet, und möglicherweise noch der Einzige ist, welcher die Ware anbietet, macht sich strafbar und wird mit Bußgeld bis hin zu Haft bestraft. Die Wucher beginnt ab einem Wert von 25% über dem üblichen Wert.
§41 Störung der Totenruhe:
- Wer Verstorbene, z.B. am Grab stört, unfachmännisch und ohne richterliche Anweisung ausgräbt und oder Gegenstände beschädigt oder entwendet wird mit einem Bußgeld bis hin zu Freiheitsstrafe belegt.
§42 Zwangsehe:
- Wer eine Person gegen seinen Willen in die Ehe zwingt, wird mit einem Bußgeld und einer Haftstrafe bestraft.
§43 Brandstiftung:
- Wer mutwillig einen Brand legt und somit einen Schaden und/oder einen Einsatz der Feuerwehr auslöst, wird mit Bußgeld und Haft belegt.
§44 Ruhestörung:
- Wer zwischen 22 Uhr und 06 Uhr einen Lärm produziert, welcher eine Dritte Person stark stört, wird mit einem Ordnungsgeld belegt.
§45 Gafferei:
- Als Gaffer gilt derjenige, welcher bei einem Unfall die Maßnahmen des Rescue Fire Departments oder des Police Departments hindert, durch beispielsweise das grundlose Beobachten von Unfällen, langsames Vorbeifahren an Unfallstellen oder sonstige Störungen. Wer dies begeht, wird mit einem Ordnungsgeld belegt.
§46 Vertraulichkeit des Wortes:
- Wer eine Person unerlaubt aufnimmt und Sorge dafür trägt, dass Informationen an die Öffentlichkeit gelangt ohne das es offensichtlich ist, begeht eine Straftat. Ausgenommen ist die Gefahrenabwehr beziehungsweise Verhütung von Straftaten.
§47 Vetternwirtschaft:
- Wer einer Person aufgrund seiner eigenen Position eine hohe Position verschafft, obwohl die beruflichen Qualifikationen nicht vorliegen, begeht eine Straftat, die mit Geld und Haftstrafe zu ahnden ist.
§48 Vortäuschen einer Straftat:
- Wer eine Straftat selber vortäuscht, oder jemanden anderen beschuldigt eine Straftat begangen zu haben, obwohl es in keinem Fall begründet ist begeht eine Straftat.
§49 Notwehr:
Rechtmäßig ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen mit dem geringstmöglichen Mittel abzuwenden.
§50 Notwehrexzess:
Überschreitet der Verteidigende die erforderliche Verteidigung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, kann eine Strafmilderung erfolgen.
§51 Nothilfe:
Rechtmäßig ist die Verteidigung zugunsten eines anderen, der von einem rechtswidrigen Angriff betroffen ist, sofern das geringstmögliche Mittel zur Abwehr gewählt wird.
§52 Notstand:
Eine Handlung zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr ist nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und das geringstmögliche Mittel zur Abwehr verwendet wird.
© State Of Obsidian Rose | Stand: 29.11.2025